Standesregeln
Der Vorstand der Wirtschaftskammer Österreich
hat am 25. 6. 1998 nachfolgende vom Bundesgremium
des Handels mit Möbeln, Waren der Raumausstattung
und Tapeten (Einrichtungsfachhandel) gemäß
§ 6 Abs 7 Rahmengeschäftsordnung für
die Fachverbände beschlossenen Standesregeln
genehmigt.
Standesregeln FÜR DIE AUSÜBUNG
DES HANDELS MIT ORIENTTEPPICHEN UND ANTIKEN TEPPICHEN
Präambel
Das Bundesgremium des Handels mit Möbeln, Waren
der Raumausstattung und Tapeten (Einrichtungsfachhandel)
als öffentlich-rechtliche Körperschaft,
errichtet nach dem Handelskammergesetz (BGBl. 182/1946),
mit Sitz in 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63,
legt zur Verbesserung und Erhaltung von Qualität
und Seriosität der Leistungen des Handels mit
Orientteppichen und antiken Teppichen, zur Wahrung
und Hebung der Standesehre sowie zur Beseitigung oder
Verhütung von Gewohnheiten, Gebräuchen und
Neuerungen, welche dem reellen Wettbewerb unter den
Mitgliedern im Wege stehen, folgende Standesregeln
fest:
§ 1 Definition
Unter Handel mit Orientteppichen und antiken Teppichen
ist das Feilbieten und der Verkauf von jenen Waren
zu verstehen, die unter die Zolltarifnummern 5701
und 5702 in der Fassung vom 1. 4. 1998 fallen.
§ 2 Kennzeichnung und Zertifikation
(1) Gewerbetreibende, die Orientteppiche oder antike
Teppiche an Letzt-verbraucher vertreiben, haben dabei
den Verkaufspreis, die Bezeichnung und das Ursprungsland
sowie die Größe jedes feilgehaltenen Teppichs
mittels Aufkleber
oder angehängter Etikette auszuweisen.
(2) Übersteigt der ausgezeichnete Preis €
350,- inklusive Umsatzsteuer, ist zusätzlich
zur Rechnung ein Zertifikat auszustellen, welches
genaue Angaben über die verwendeten Materialien
(Seide, Kunstseide, Schafwolle, Baumwolle etc.) und
deren Zusammensetzung sowie Größe, Bezeichnung,
Ursprungsland, Alter und unter genauem Hinweis auf
die Preisart den tatsächlichen Warenwert (unter
Zugrundelegung der Teppichfibel, ersatzweise eines
Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich
zertifizierten Sachverständigen) enthält.
§ 3 Rechnungslegung
Gewerbetreibende, die Orientteppiche oder antike
Teppiche an Letztverbraucher vertrei- ben, haben in
jedem Fall eine Rechnung auszustellen, die neben der
Umsatzsteuer auch die Bezeichnung, Ursprungsland und
Größe des jeweiligen Teppichs enthält.
§ 4 Preisnachlässe
(1) Das Anbieten, Gewähren oder Ankündigen
von Preisnachlässen an Letztverbraucher ist nur
zulässig, wenn als Basispreis (Vergleichspreis)
für die Errechnung des Nachlasses bzw. Angabe
des Prozentsatzes eines Rabatts der jeweilige Marktpreis
herangezogen wird.
(2) Als Orientierungsgröße für den
am Markt sich bildenden Preis kann der Warenwert gemäß
der vom Bundesgremium des Handels mit Möbeln,
Waren der Raumausstattung und Tapeten (Einrichtungsfachhandel)
herausgegebenen Teppichfibel herangezogen werden,
soweit dieser daraus abgeleitet werden kann.
§ 5 Bewilligte Ausverkäufe
(1) Gewerbetreibende, die die Bewilligung zur Ankündigung
eines Ausverkaufes
von Orientteppichen und antiken Teppichen im Sinne
der §§ 33a ff. UWG an-streben, sind verpflichtet,
1. ein Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich
zertifizierten Sachverständigen dem am Kauf interessierten
Kunden vorzulegen, in welchem
jeder einzelne Teppich mit Bezeichnung, Ursprungsland,
Größe, Material und
dessen Zusammensetzung und Wert mit fortlaufender
Nummer (Inventurliste) aufscheint.
Die Pflicht zur Beiziehung eines allgemein beeideten
und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen
entfällt, wenn für einen Teppich die oben
geforderten Daten vorhanden sind und der anzugebende
Wert des Teppichs eindeutig aus der Teppichfibel des
Bundesgremiums abgeleitet werden kann.
2. nur im Eigentum oder Vorbehaltseigentum des Bewilligungswerbers
befindliche Teppiche in die Ausverkaufsliste aufzunehmen,
und zwar nur im Umfang seiner bisher üblichen
Ge-schäftstätigkeit. Auf Verlangen der Behörde
oder des zuständigen „Landesgremiums des
Handels mit Möbeln, Waren der Raumausstattung
und Tapeten (Einrichtungsfachhandels)“ obliegt
es dem Bewilligungswerber, den Nachweis über
das Eigentum an den in der Ausverkaufsliste enthaltenen
Teppichen zu erbringen.
(2) Unabhängig von einer Bewilligung ist ein
Ausverkauf von Orientteppichen und antiken Teppichen
iSd § 33 c UWG standeswidrig, wenn der Gewerbetreibende
im Standort nicht selbst (in eigenem Namen und auf
eigene Rechnung) diesen Handel mindestens 3 Jahre
ununterbrochen ausgeübt hat.
(3) Ein Ausverkauf darf – unabhängig
vom Wechsel des Gewerbeinhabers – nur dann durchgeführt
werden, wenn innerhalb der letzten 3 Jahre am betreffenden
Standort kein Ausverkauf stattgefunden hat, bei dem
unter anderem oder ausschließlich Orientteppiche
oder antike Teppiche feilgeboten wurden.
§ 6 Bestellung von Sachverständigen
(1) Soweit Gutachten von allgemein beeideten und
gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für
Werbezwecke oder Preisnachlässe eingeholt werden
oder nach diesen Standesregeln eingeholt werden müssen,
kann das jeweilige Landesgremium des Handels mit Möbeln,
Waren der Raumausstattung und
Tapeten (Einrichtungsfachhandel), soweit Zweifel bestehen,
selbst ein Gutachten einholen. Die Kosten dieses Gutachtens
sind vom Gewerbetreibenden dann zu ersetzen, wenn
dieses vom ursprünglichen Gutachten erheblich
abweicht.
(2) Im Streitfall entscheidet ein Schiedsgutachter,
der mangels Einigung der Streitparteien vom Präsidenten
der jeweiligen Wirtschaftskammer des Bundeslandes,
in dem der betreffende Gewerbestandort liegt, zu bestellen
ist.
§ 7 Nichteinhaltung der Bestimmungen
Die Landesgremien des Handels mit Möbeln, Waren
der Raumausstattung und Tapeten (Einrichtungsfachhandel)
sind ermächtigt, Verstöße gegen Bestimmungen
dieser Standesregeln, selbst oder über Schutzverbände
mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts zu bekämpfen.
§ 8 Pfandverkäufe
Die Bestimmungen dieser Standesregeln gelten sinngemäß
auch für Pfandverkäufe gemäß
der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten BGBl. 852/1993.
§ 9 Zuständigkeit
(1) Für den Vollzug der Standesregeln sind,
soweit nichts anderes bestimmt ist,
das Bundesgremium sowie die Landesgremien des Handels
mit Möbeln, Waren der Raumausstattung und Tapeten
(Einrichtungsfachhandel) nach Maßgabe der einschlägigen
Bestimmungen des HKG, insbes. §§ 29, 31,
41 jeweils für den örtlichen Bereich zuständig.
(2) Die Überprüfung der Einhaltung dieser
Standesregeln können die zuständigen Gliederungen
der Landeskammern wie auch der Bundeskammer selbst
oder über Beauftragte (z. B. Detektive) vornehmen.
Der Gewerbetreibende ist nach § 67 HKG verpflichtet,
Auskünfte im Zusammenhang mit dieser Überprüfung
zu erstatten.
§ 10 Inkrafttreten
Das Datum des Inkrafttretens der Standesregeln wird
vom Vorstand der WKÖ beschlossen. Dies erfolgte
am 25. Juni 1998. Bundesministerium des Handels mit
Möbeln, Waren der Raumausstattung und Tapeten
(Einrichtungsfachhandel)
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