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Infos

ÖSTERREICHISCHE ORIENTTEPPICHFIBEL

Impressum
2. Auflage, Mai 2002
Bundesgremium des Handels mit Möbel,
Waren der Raumausstattung und
Tapeten (Einrichtungsfachhandel)
© Johannes Reinthaler

INHALTSVERZEICHNIS
 
Grundsätzliches
Geschichtlicher Abriss
Die Bezeichnungen
Erkennungsmerkmale
Die Herstellung
Materialien
Farben und Färben
Alter und Datierung
Worauf man achten sollte
Die Teppichpflege
Bewertungskriterien
Preisfestlegung
Wertfindung für alte und antike Teppiche
Händlerzertifikat
Gutachten
Informationsliste über Richtwerte
Standesregeln
 

Standesregeln

Der Vorstand der Wirtschaftskammer Österreich hat am 25. 6. 1998 nachfolgende vom Bundesgremium des Handels mit Möbeln, Waren der Raumausstattung und Tapeten (Einrichtungsfachhandel) gemäß § 6 Abs 7 Rahmengeschäftsordnung für die Fachverbände beschlossenen Standesregeln genehmigt.

Standesregeln FÜR DIE AUSÜBUNG DES HANDELS MIT ORIENTTEPPICHEN UND ANTIKEN TEPPICHEN

Präambel

Das Bundesgremium des Handels mit Möbeln, Waren der Raumausstattung und Tapeten (Einrichtungsfachhandel) als öffentlich-rechtliche Körperschaft, errichtet nach dem Handelskammergesetz (BGBl. 182/1946), mit Sitz in 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, legt zur Verbesserung und Erhaltung von Qualität und Seriosität der Leistungen des Handels mit Orientteppichen und antiken Teppichen, zur Wahrung und Hebung der Standesehre sowie zur Beseitigung oder Verhütung von Gewohnheiten, Gebräuchen und Neuerungen, welche dem reellen Wettbewerb unter den Mitgliedern im Wege stehen, folgende Standesregeln fest:

§ 1 Definition

Unter Handel mit Orientteppichen und antiken Teppichen ist das Feilbieten und der Verkauf von jenen Waren zu verstehen, die unter die Zolltarifnummern 5701 und 5702 in der Fassung vom 1. 4. 1998 fallen.

§ 2 Kennzeichnung und Zertifikation

(1) Gewerbetreibende, die Orientteppiche oder antike Teppiche an Letzt-verbraucher vertreiben, haben dabei den Verkaufspreis, die Bezeichnung und das Ursprungsland sowie die Größe jedes feilgehaltenen Teppichs mittels Aufkleber
oder angehängter Etikette auszuweisen.

(2) Übersteigt der ausgezeichnete Preis € 350,- inklusive Umsatzsteuer, ist zusätzlich zur Rechnung ein Zertifikat auszustellen, welches genaue Angaben über die verwendeten Materialien (Seide, Kunstseide, Schafwolle, Baumwolle etc.) und deren Zusammensetzung sowie Größe, Bezeichnung, Ursprungsland, Alter und unter genauem Hinweis auf die Preisart den tatsächlichen Warenwert (unter Zugrundelegung der Teppichfibel, ersatzweise eines Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen) enthält.

§ 3 Rechnungslegung

Gewerbetreibende, die Orientteppiche oder antike Teppiche an Letztverbraucher vertrei- ben, haben in jedem Fall eine Rechnung auszustellen, die neben der Umsatzsteuer auch die Bezeichnung, Ursprungsland und Größe des jeweiligen Teppichs enthält.

§ 4 Preisnachlässe

(1) Das Anbieten, Gewähren oder Ankündigen von Preisnachlässen an Letztverbraucher ist nur zulässig, wenn als Basispreis (Vergleichspreis) für die Errechnung des Nachlasses bzw. Angabe des Prozentsatzes eines Rabatts der jeweilige Marktpreis herangezogen wird.

(2) Als Orientierungsgröße für den am Markt sich bildenden Preis kann der Warenwert gemäß der vom Bundesgremium des Handels mit Möbeln, Waren der Raumausstattung und Tapeten (Einrichtungsfachhandel) herausgegebenen Teppichfibel herangezogen werden, soweit dieser daraus abgeleitet werden kann.

§ 5 Bewilligte Ausverkäufe

(1) Gewerbetreibende, die die Bewilligung zur Ankündigung eines Ausverkaufes
von Orientteppichen und antiken Teppichen im Sinne der §§ 33a ff. UWG an-streben, sind verpflichtet,

1. ein Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen dem am Kauf interessierten Kunden vorzulegen, in welchem
jeder einzelne Teppich mit Bezeichnung, Ursprungsland, Größe, Material und
dessen Zusammensetzung und Wert mit fortlaufender Nummer (Inventurliste) aufscheint.

Die Pflicht zur Beiziehung eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen entfällt, wenn für einen Teppich die oben geforderten Daten vorhanden sind und der anzugebende Wert des Teppichs eindeutig aus der Teppichfibel des Bundesgremiums abgeleitet werden kann.

2. nur im Eigentum oder Vorbehaltseigentum des Bewilligungswerbers befindliche Teppiche in die Ausverkaufsliste aufzunehmen, und zwar nur im Umfang seiner bisher üblichen Ge-schäftstätigkeit. Auf Verlangen der Behörde oder des zuständigen „Landesgremiums des Handels mit Möbeln, Waren der Raumausstattung und Tapeten (Einrichtungsfachhandels)“ obliegt es dem Bewilligungswerber, den Nachweis über das Eigentum an den in der Ausverkaufsliste enthaltenen Teppichen zu erbringen.

(2) Unabhängig von einer Bewilligung ist ein Ausverkauf von Orientteppichen und antiken Teppichen iSd § 33 c UWG standeswidrig, wenn der Gewerbetreibende im Standort nicht selbst (in eigenem Namen und auf eigene Rechnung) diesen Handel mindestens 3 Jahre ununterbrochen ausgeübt hat.

(3) Ein Ausverkauf darf – unabhängig vom Wechsel des Gewerbeinhabers – nur dann durchgeführt werden, wenn innerhalb der letzten 3 Jahre am betreffenden Standort kein Ausverkauf stattgefunden hat, bei dem unter anderem oder ausschließlich Orientteppiche oder antike Teppiche feilgeboten wurden.

§ 6 Bestellung von Sachverständigen

(1) Soweit Gutachten von allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Werbezwecke oder Preisnachlässe eingeholt werden oder nach diesen Standesregeln eingeholt werden müssen, kann das jeweilige Landesgremium des Handels mit Möbeln, Waren der Raumausstattung und
Tapeten (Einrichtungsfachhandel), soweit Zweifel bestehen, selbst ein Gutachten einholen. Die Kosten dieses Gutachtens sind vom Gewerbetreibenden dann zu ersetzen, wenn dieses vom ursprünglichen Gutachten erheblich abweicht.

(2) Im Streitfall entscheidet ein Schiedsgutachter, der mangels Einigung der Streitparteien vom Präsidenten der jeweiligen Wirtschaftskammer des Bundeslandes, in dem der betreffende Gewerbestandort liegt, zu bestellen ist.

§ 7 Nichteinhaltung der Bestimmungen

Die Landesgremien des Handels mit Möbeln, Waren der Raumausstattung und Tapeten (Einrichtungsfachhandel) sind ermächtigt, Verstöße gegen Bestimmungen dieser Standesregeln, selbst oder über Schutzverbände mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts zu bekämpfen.

§ 8 Pfandverkäufe

Die Bestimmungen dieser Standesregeln gelten sinngemäß auch für Pfandverkäufe gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl. 852/1993.

§ 9 Zuständigkeit

(1) Für den Vollzug der Standesregeln sind, soweit nichts anderes bestimmt ist,
das Bundesgremium sowie die Landesgremien des Handels mit Möbeln, Waren der Raumausstattung und Tapeten (Einrichtungsfachhandel) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des HKG, insbes. §§ 29, 31, 41 jeweils für den örtlichen Bereich zuständig.

(2) Die Überprüfung der Einhaltung dieser Standesregeln können die zuständigen Gliederungen der Landeskammern wie auch der Bundeskammer selbst oder über Beauftragte (z. B. Detektive) vornehmen. Der Gewerbetreibende ist nach § 67 HKG verpflichtet, Auskünfte im Zusammenhang mit dieser Überprüfung zu erstatten.

§ 10 Inkrafttreten

Das Datum des Inkrafttretens der Standesregeln wird vom Vorstand der WKÖ beschlossen. Dies erfolgte am 25. Juni 1998. Bundesministerium des Handels mit Möbeln, Waren der Raumausstattung und Tapeten (Einrichtungsfachhandel)

 
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